Aufgrund der vom Bundesrat angekündigten Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 17. Dezember 2021 wird das bestehende Schutzkonzept für Ballett- und Tanzschulen unter COVID-19 angepasst. Die Massnahmen gelten ab dem 20. Dezember 2021.
Schutzkonzept für das Training und den Unterricht im Tanz
Die Verantwortung für die Umsetzung liegt bei der Trainings- und Kursleitung sowie Inhaber*in von Tanzschulbetrieben.
1. Zertifikatspflicht
· Für das Training und den Unterricht mit Personen über 16 Jahren gilt Zertifikatspflicht. Die TeilnehmerInnen sind verpflichtet, das Zertifikat und einen Ausweis bei jedem Training mitzubringen.
· Training und Unterricht mit Personen unter 16 Jahren sind von der Zertifikatspflicht befreit.
2. Maskenpflicht und Contact Tracing
· Das Maskentragen während der Trainings- und Unterrichtsaktivitäten ist vorgeschrieben.
· Außerhalb der Trainings- und Unterrichtsräumlichkeiten gilt ebenfalls Maskenpflicht.
Die Kursleitung ist verpflichtet, von allen TeilnehmerInnen Name, Vorname, Telefonnummer und/oder E-Mail-Adresse zu erfassen.
3. Symptomfreiheit
Personen mit Krankheitssymptomen dürfen nicht am Training teilnehmen. Dies gilt auch für die Trainings- und Kursleitung.
4. Einhaltung der Hygieneregeln des BAG
Weiterhin gelten die bekannten Hygienevorschriften (Händewaschen, regelmässige Desinfektion der Trainingsgeräte sowie sanitären Anlagen) und die Trainings- bzw. Unterrichträumlichkeiten werden regelmässig belüftet.
Verantwortliche Personen:
Die Inhaberinnen Katiuscia Di Marino & Jenny Leone, 17.12.2021